Compliance-Kodex

COMPLIANCE 12 Spenden & Sponsoring Grundsätzlich sind Spenden und Sponsoring-Aktivitäten nur für solche Zwecke und durch solche PartnerInnen zulässig, die mit unseren Werten in Einklang stehen. Empfänger von Spenden und Sponsoring hat immer die NÖ LGA als Rechtsträger zu sein. Zahlungen im Zusammenhang mit Spenden und Sponsoring dürfen daher niemals an MitarbeiterInnen persönlich ergehen. Empfängerin/Empfänger sowie Sponsorin/ Sponsor und Zweck von Spenden und Sponsoring-Beträgen müssen immer transparent und nachvollziehbar sein. Sämtliche Aktivitäten betreffend Spenden oder Sponsoring sind schriftlich zu dokumentieren und es ist der definierte Freigabeprozess gemäß den internen Richtlinien einzuhalten. Einladungen zu Veranstaltungen, Geschäftsessen & Fortbildungen Vor der Annahme einer Einladung in Vertretung für den Rechtsträger (NÖ LGA) ist zunächst abzuwägen, zu welchemZweck und inwelcher Funktion die Einladung zumBesuch der Veranstaltung bzw. der Fortbildung erfolgt. Einladungen zu Veranstaltungen, die einen eindeutig fachlichen Charakter aufweisen, sind grundsätzlich erlaubt. Angebote, die über den fachlichen Charakter hinausgehen (z. B. kostenlose Freizeitaktivitäten beim Rahmenprogramm, Übernahme von Reise- und Aufenthaltskosten für Angehörige) sind abzulehnen. Einladungen zu Geschäftsessen können den Anschein erwecken, dass wir uns in unseren beruflichen Entscheidungen und unserer Objektivität beeinflussen lassen, und sind daher grundsätzlich abzulehnen. Essenseinladungen von Geschäftspartnerinnen und -partnern dürfen in Ausnahmefällen angenommen werden, wenn sich diese in einem angemessenen Rahmen halten und ein überwiegend dienstliches Interesse vorliegt. Diesbezüglich ist der oder die Vorgesetzte vorab zu informieren. Die Entscheidung, welche MitarbeiterInnen eine Förderung für die Teilnahme an einer Fortbildung erhalten, hat stets unternehmensintern zu erfolgen und darf nicht von Externen bestimmt werden. Die internen Richtlinien zu Aus- und Weiterbildung sowie zu Sponsoring sind unbedingt zu beachten.

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