Compliance-Kodex

COMPLIANCE 14 Eine Oberärztin für Kardiologie bekommt von einempharmazeutischen Unternehmen eine Einladung zu einer Weiterbildungsveranstaltung in Barcelona Die Oberärztin hat das Unternehmen darauf hinzuweisen, dass die Einladung an den Rechtsträger, in diesem Fall an die Kollegiale Führung des Klinikums, zu richten ist. Die Veranstaltung liegt im dienstlichen Interesse und kann angenommen werden, keinesfalls aber von der Oberärztin selbst. Die Entscheidung über Kostenübernahmen sowie über den Umstand, welche MitarbeiterInnen teilnehmen, hat unternehmensintern zu erfolgen. Q A Eine Mitarbeiterin bekommt aus Dankbarkeit von einer Patientin, nachdem Sie entlassen wurde, einen Wertgutschein in Höhe von 20 € für eine Buchhandlung Bargeld und bargeldähnliche Vorteile, worunter auch Gutscheine fallen, dürfen unabhängig von der Höhe, niemals angenommen werden. Die Mitarbeiterin hat den Gutschein höflich, aber bestimmt abzulehnen. Q A Eine Privatperson übergibt dem Palliativteam einen Geldbetrag iHv 1 500,- € Zur Entgegennahme einer solchen Spende ist nur der Rechtsträger (NÖ LGA) berechtigt und nicht die einzelnen MitarbeiterInnen der Organisationseinheit. Gegen die Überweisung einer Spende auf das Konto eines Klinikums bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, sofern darauf geachtet wird, dass es sich tatsächlich um eine Spende handelt, die dem Betrieb des Klinikums dient. Q A

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