Compliance-Kodex

COMPLIANCE 16 Nebenbeschäftigungen, Vereinsgründungen und Doppelfunktionen Jegliche entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebenbeschäftigungen (z. B. auch im Rahmen von Vereinen und sonstigen Organisationen), die den Interessen der NÖ LGA entgegenstehen oder die ordnungsgemäße Erbringung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen können, dürfen nicht ausgeübt werden. Insbesondere Neben- beschäftigungen bei Geschäftspartnerinnen und -partnern der NÖ LGA bergen das Risiko von Interessen- konflikten. Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist darüber hinaus in Entsprechung der dienstrechtlichen Vorgaben im Dienstweg zu melden. Die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt eines anderen Trägers bedarf der schriftlichen Genehmigung. Bei der Ausübung mehrerer Funktionen ist stets sorgfältig abzuwägen, in welcher Funktion man jeweils tätig ist, und dies klar voneinander zu trennen. Beteiligungen Das Betreiben eines Unternehmens oder eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die in einer Geschäftsbeziehung mit der NÖ LGA steht, birgt das Risiko eines Interessenkonflikts oder der Befangenheit. In derartigen Konstellationen ist eine erhöhte Sorgfalt wesentlich und – wenn auch nur der Anschein von Befangenheit auftritt – die Situation offenzulegen. Unproblematisch ist der Erwerb von Aktien börsennotierter Unternehmen als reine Kapitalbeteiligung ohne Mitbestimmungsrechte oder lediglich zur Vermögensanlage. Umgang mit Unternehmenseigentum Es ist untersagt, Unternehmenseigentum für den Privatgebrauch oder für Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmenszweck dienen, zu verbrauchen oder zu gebrauchen. Die private Nutzung von Unternehmenseigentum ist nur gestattet, wenn entsprechende interne Regelungen und/oder Vereinbarungen dies vorsehen.

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